Umsetzung der Weidehaltung für Schafe und Ziegen am Bio-Betrieb

Die EU-Bioverordnung 834/2007 fordert bei Raufutterverzehrern einen Zugang zu Weideland, wann immer der Bodenzustand und die Witterungsbedingungen dies gestatten. Bis 30.12.2013 ist die Inanspruchnahme der bisherigen Ausnahmen von der Weide noch zulässig, ab 2014 müssen Bio-Betriebe einer verordnungskonformen Weidehaltung nachkommen. Die Anforderungen dazu hat das Gesundheitsministerium über eine nationale Leitlinie bekannt gegeben. Die Details zur „Weidevorgabe“ sind in diesem Beratungsblatt nachzulesen. Es soll aber auch unterstützen, überprüfen zu können, ob Anpassungen am Betrieb notwendig sind oder die Weidevorgabe bereits erfüllt wird.


Grundsätzlich sollte am Betrieb so vielen Tieren wie möglich Weidegang gewährt werden.
Unter der Betrachtung vieler Vorteile in Hinblick auf Tiergesundheit, artgerechte Haltung und Produktqualität zeichnet es den Biolandbau aus, dass den Tieren Zugang zu Weideland gewährt wird.
Die Regelung nimmt jedoch auch auf unterschiedliche betriebliche Gegebenheiten Rücksicht. So erscheint sie im ersten Augenblick als sehr umfangreich und schwer verständlich, schafft dadurch aber auch für all jene Fälle Rechtssicherheit, in denen eine Weidehaltung aufgrund der Flächenausstattung bzw. aufgrund der Standortlage der Betriebsgebäude nicht oder nur unter erhöhtem Aufwand und Risiko möglich wäre.

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